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   BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20   

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https://dejure.org/2020,42288
BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20 (https://dejure.org/2020,42288)
BAG, Entscheidung vom 08.12.2020 - 9 AZB 59/20 (https://dejure.org/2020,42288)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 9 AZB 59/20 (https://dejure.org/2020,42288)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 120a Abs. 1 ZPO, § ... 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 120a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 571 Abs. 2 ZPO, § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 3 ZPO, § 118 Abs. 2 ZPO, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 571 Abs. 3 ZPO, § 120a Abs. 4 Satz 1, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 127 Abs. 4 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Fristsetzung für die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Rechtscharakter der Erklärungsfrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO; Zulässige Vorlage der Erklärung über die ...

  • rewis.io

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

  • bag-urteil.com

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Fristsetzung für die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 374
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 (- 1 BvR 427/19 -) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen; die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren gewesen, weil sie den Kläger von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ausgeschlossen habe.

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Beschluss vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) zu § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF entschieden (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 9 ff., BAGE 108, 329) .

    Die Prozesskostenhilfepartei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17; vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .

    Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig (vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, BAGE 108, 329) .

    Es ist daher für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet hat (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 20; vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 12, BAGE 108, 329) .

    Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung vom 22. November 2017 (- 15 Ca 5147/17 - [PKH]) wiederhergestellt (vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 13, BAGE 108, 329) .

  • BGH, 09.10.2018 - VIII ZB 44/18

    Die Prozesskostenhilfe wurde in erster Instanz aufgehoben, weil der

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
    Die Gesetzesänderung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, die ganz überwiegend auch auf die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde (vgl. BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17 mwN; BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 20; Musielak/Voit/Fischer ZPO § 124 Rn. 6; MüKoZPO/Wache ZPO § 124 Rn. 32) und vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestätigt wurde (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 9 AZB 46/16 - Rn. 15; 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25, BAGE 156, 125) .

    Die Prozesskostenhilfepartei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17; vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .

    Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur ein, wenn die Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 24) .

    Es ist daher für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet hat (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 20; vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 12, BAGE 108, 329) .

  • BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 (- 1 BvR 427/19 -) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen; die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren gewesen, weil sie den Kläger von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ausgeschlossen habe.

    Auch aus dem damals geänderten Normzusammenhang lässt sich nicht erkennen, dass unterschiedliche Regelungsabsichten bestanden (vgl. BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 427/19 - Rn. 15) .

    Die Entscheidung behandelt nicht die Erklärungspflicht im Rahmen des Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF, sondern die Rechtsfolgen einer fehlenden Glaubhaftmachung im Bewilligungsverfahren (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 427/19 - Rn. 16) .

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
    d) Abweichendes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2003 (- 2 AZB 19/03 -) .
  • BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
    Die Gesetzesänderung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, die ganz überwiegend auch auf die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde (vgl. BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17 mwN; BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 20; Musielak/Voit/Fischer ZPO § 124 Rn. 6; MüKoZPO/Wache ZPO § 124 Rn. 32) und vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestätigt wurde (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 9 AZB 46/16 - Rn. 15; 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25, BAGE 156, 125) .
  • LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20

    Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2020 - 2 Ta 84/20 - aufgehoben.
  • BAG, 26.01.2017 - 9 AZB 46/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Mitteilungspflichten

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
    Die Gesetzesänderung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, die ganz überwiegend auch auf die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde (vgl. BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17 mwN; BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 20; Musielak/Voit/Fischer ZPO § 124 Rn. 6; MüKoZPO/Wache ZPO § 124 Rn. 32) und vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestätigt wurde (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 9 AZB 46/16 - Rn. 15; 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25, BAGE 156, 125) .
  • LAG Hamm, 18.12.2023 - 5 Ta 159/23

    Prozesskostenhilfe; Auslandsbezug; Unterlagen in polnischer Sprache; Übersetzung;

    Allerdings kann die Partei im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe eine nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat (zuletzt wieder BAG, Beschluss vom 08.12.2020, 9 AZB 59/20, juris; BAG Beschluss v. 18.11.2003, 5 AZB 46/03; NZA 2004, 1062 f; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, siehe nur Beschl. v. 09.07.2012, 5 Ta 736/10).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 5 Ta 105/21

    Beschwerdeinstanz - neues Vorbringen - Prozesskostenhilfe

    § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schließt die Anwendung von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus (BAG 08.12.2020 - 9 AZB 59/20, juris, Rn. 8, 9; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 118 ZPO Rn. 27 m.w.N.).
  • LAG Sachsen, 04.07.2022 - 1 Ta 91/22

    Neuer Sachvortrag in Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe;

    Die Auffassung des Arbeitsgerichts, erstmals zusammen mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe eingereichte Unterlagen könnten wegen § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, ist mit Blick auf die Entwicklung der Rechtsprechung (BAG, Beschluss vom 8.12.2020, 9 AZB 59/20, juris, zu II.2.b) der Gründe) überholt.
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